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BGB § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

BGB § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

[ Auszug: (1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherig ... ]